Aus der Sitzung vom 30.07.2025

Spielplatzsatzung
Im gemeindlichen Satzungsrecht findet mit Inkrafttreten der Änderungen der §§ 11, 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes des Freistaates Bayern vom 23. Dezember 2024 am 1. Oktober 2025 ein Systemwechsel statt. So wird neben der Stellplatzpflicht auch die Spielplatzpflicht kommunalisiert.
In Art. 7 Abs. 3 BayBO ist bislang eine Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen vorgeschrieben.
Diese bisherige staatlich angeordnete Spielplatzpflicht nach Art. 7 Abs. 3 BayBO entfällt zum 1. Oktober 2025 auf Grund des Ersten Modernisierungsgesetzes.
Ersatzweise hat der kommunale Satzungsgeber gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO n.F. die Möglichkeit, selbst örtliche Bauvorschriften über die Pflicht „bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einen Spielplatz angemessener Größe und Ausstattung zu errichten, auszustatten und zu unterhalten (…)“ zu erlassen.
Dementsprechend wird der Satzungsentwurf vorgelegt. Er orientiert sich überwiegend an dem Satzungsmuster, das der bayerische Städtetag und der bayerische Gemeindetag mit Rundschreiben vom 14.04.2025 vorgelegt haben. Auch die Angaben zur Größe, Lage und Ausstattung sind diesem Muster entnommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, den Vorschlägen in den Mustersatzungen zu folgen.
Der Gemeinderat stimmte nach reger Diskussion gegen die „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)“ für die Gemeinde Holzheim.
Stellplatzsatzung
Mit der Novelle der bayerischen Bauordnung durch das sog. erste bayerische Modernisierungsgesetz wird die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen mit Wirkung zum 01.10.2025 aufgehoben. Künftig wird die Verpflichtung zum Nachweis von Stellplätzen aus Anlass von Neubauten oder Nutzungsänderungen nur noch durch kommunale Satzungen geregelt, d. h., die Kommune entscheidet, ob in ihrem Gebiet eine Stellplatzpflicht herrschen soll oder nicht. Bei der Entscheidung der Kommune zugunsten der Einführung einer Stellplatzpflicht ist sie allerdings nicht vollständig frei, sondern die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wird durch den Landesgesetzgeber auf ein Maximum begrenzt, das sich nach der Garagen- und der Stellplatzverordnung des Freistaates Bayern (GaStellV) richtet. Diese Neuregelung tritt ab dem 01.10.2025 in Kraft.
Aktuell rechtsverbindliche Stellplatzsatzungen behalten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBO n.F. ihre Gültigkeit, wenn sie die in der ab 01.10.2025 geltenden Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten. Zur erleichterten Darstellung der geänderten Anforderungen an die Anzahl der Stellplätze hat das Bayerische Staatsministerium für Bauen und Wohnen eine Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Richtzahlen beigefügt.
Die bisher gültige Stellplatzsatzung der Gemeinde Holzheim genügt den Anforderungen der neuen Regelung, da sie hinsichtlich Zahl und Anforderung bereits jetzt den wesentlichen neuen Vorgaben entspricht. Nur hinsichtlich einiger Details sowie der aktualisierten Rechtsgrundlagen besteht Überarbeitungsbedarf.
Mit Rundschreiben vom 14.04.2025 haben der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag ein Satzungsmuster für die Einführung der kommunalen Stellplatzpflicht an die Städte und Gemeinden gegeben. Da dieses ganz aktuell auf die neuesten gesetzlichen Grundlagen abstellt, wird seitens der Verwaltung empfohlen, mit dem Erlass einer neuen, dem Satzungsmuster angelehnten Satzung der neuen Rechtslage Rechnung zu tragen und aus Gründen der Rechtssicherheit dem Muster zu folgen. Ein wesentliches Merkmale der bisherigen Holzheimer Stellplatzsatzung (Abstufung der Stellplatzzahl nach Wohnugsgröße) wurde übernommen.
Der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ wurde zugestimmt.
Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses Flnr. 73/7
Am 12.07.2025 gingen bei der Gemeinde Holzheim die Bauantragsunterlagen für das im Betreff genannte Bauvorhaben ein. Das Vorhaben befindet sich gem. Flächennutzungsplan im Dorfgebiet und im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortskern Holzheim“.
Geplant ist der Neubau eines nicht unterkellerten, zweigeschossigen Einfamilienhauses mit einer Fläche von 10,59 m x 9,34 m. Die Firsthöhe beträgt 7,51 m. Der Neubau wird mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 27° errichtet.
Es werden 2 Stellplätze auf dem Grundstück hergestellt.
Es werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des BBP beantragt:
- 2 Vollgeschosse statt I + D
- Überschreitung der Traufhöhe (5,13 m statt 4 m)
- Dachneigung 27° statt 38° - 48°
- Gaube mit Flachdach statt Satteldach, Gaube liegt geringfügig über 1/3 der Gebäudelänge
- Dachfarbe anthrazit statt rot oder rotbraun
Die Abstandsflächen auf das nördliche Grundstück Flur-Nr. 73 Gem. Holzheim können nicht eingehalten werden. Eine entsprechende Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt den Antragsunterlagen bei.
Dem Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 73/3 Gem. Holzheim wurde mit allen Befreiungen zugestimmt.
Die Wasser- und Kanalerschließung ist gemäß den Planunterlagen mittels Leitungsrecht auf Flurnr. 73 zwingend erforderlich.
Kapitalertragsteuerpflicht für Gewinne aus Betrieben gewerblicher Art - Verwendung aus steuerlichem Jahresabschluss 2025
Bei Betrieben gewerblicher Art (BgA), für die Steuerbilanzen erstellt werden, muss im Falle eines Bilanzgewinns bis spätestens 31.08. des Folgejahres ein Beschluss des Gemeinderates bezüglich der Gewinnverwendung erfolgt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so gilt der Gewinn fiktiv an die Trägerkörperschaft (Gemeinde) als ausgeschüttet. Dies wiederum hat zur Folge, dass für den Gewinn Kapitalertragsteuer in Höhe von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag an das Finanzamt zu bezahlen sind.
Bei der Wasserversorgung der Gemeinde Holzheim handelt es sich um einen BgA. Der steuerliche Jahresabschluss 2025 konnte bislang noch nicht erstellt werden. Auch wenn die Wasserversorgung aktuell noch einen hohen Verlustvortrag verzeichnet und mit Bilanzgewinnen derzeit nicht zu rechnen ist, schlägt die Verwaltung dennoch vorsorglich folgenden Beschluss über die Gewinnverwendung vor, der vom Gemeinderat angenommen wurde.
Wasserversorgung der Gemeinde Holzheim – steuerlicher Jahresabschluss 2023
Der steuerliche Jahresabschluss 2023 wurde von der KST-Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellt.
1. Der Jahresabschluss 2023 der Wasserversorgung in der Gemeinde Holzheim wird wie folgt festgestellt:
Bilanzsumme: 2.275.196,86 €
Jahresfehlbetrag: 34.566,57 €
Das Jahresergebnis ist auf die neue Rechnung vorzutragen und die laufenden Verrechnungsschulden der Wasserversorgung bei der Gemeinde Holzheim sind weiterhin banküblich zu verzinsen.
Im Anschluss fand eine nicht öffentliche Sitzung statt.