Steuern, Gebühren & Beiträge
Im Folgenden finden Sie Informationen zu den gemeindlichen Steuern, Gebühren und Beiträgen. Die jeweiligen Satzungen hierzu finden Sie unter:
https://www.holzheim-nu.de/buergerservice/ortsrecht/satzungen-verordnungen
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Steuerhebesätze
Steuerart Hebesatz
Grundsteuer A 400 v. H.
Grundsteuer B 240 v. H.
Gewerbesteuer 350 v. H.
(Stand: 01.01.2025)Die Grundsteuern werden auf den im Inland liegenden Grundbesitz erhoben und fließen in vollem Umfang den Gemeinden und Landkreisen (bei gemeindefreien Gebieten) zu, denen die Liegenschaften zuzuordnen sind. Unterschieden wird zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Grundsteuer A) sowie unbebauten und bebauten Grundstücken, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (Grundsteuer B). Entscheidend für die Höhe der Steuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks. Der jeweilige Steuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgesetzt.
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung) -
Hundesteuer
Berechnungsgrundlage (Satzung 01.01.2025) Steuer a) erster Hund 50,00 € b) zweiter Hund 75,00 € c) weitere Hunde 100,00 € d) Kampfhund 500,00 € e) jeder weitere gefährliche Hund 750,00 € -
Müllabfuhrgebühren
Gefäßgröße monatl. Gebühr ab 2025 Besonderheiten 60 Liter 17,68 € 80 Liter 23,58 € 120 Liter 35,37 € 240 Liter 70,73 € 1.100 Liter 324,20 € 70 Liter 9,50 € pro Abfallsack Bauschutt 250kg 25,00 € Abrechnungszeitraum: 01.01.-31.12.
Die Gebühren für die Abfallentsorgung bei Verwendung von Abfallbehältnissen nach § 4 Abs. 1 sind mit der jeweils auf das laufende Vierteljahr entfallenden Gebühr am 15.2., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.Abholung siehe Abfuhrkalender
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Trinkwassergebühren
Verbrauchsgebühr je m3: 3,05 € + 7% MWSt
Grundgebühr im Jahr:
Nenngröße des Wasserzählers [Dauerdurchfluss Q3] Preis
(ohne MWSt)bis 2,5 m3/h [bis 4m3/h] 81,00 € +7 % MwSt bis 6 m3/h [bis 10m3/h] 202,00 € +7 % MwSt bis 20 m3/h [bis 32m3/h] 684,00 € +7 % MwSt Verbundzähler 972,00 € +7 % MwStKalkulationszeitraum Kalkulationszeitraum: 01.07.2023 bis 30.06.2027
Versorgungsgebiet: Holzheim, Neuhausen
Abrechnungszeitraum: 01.07.- 30.06.
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Abwassergebühren
Verbrauchsgebühr:
Art des Abwassers Preis je m 3 a) Schmutzwasser und Niederschlagswasser 3,12 € b) Schmutzwasser ohne Niederschlagswasser 2,63 € Grundgebühr im Jahr:
Schmutzwasser und Niederschlagswasser bei Verwendung von Wasserzählern der NenngrößeNenngröße des Wasserzählers [Dauerdurchfluss Q3] Preis (inkl. 7% MWSt) bis 2,5 m3/h [bis 4m3/h] 54,00 € bis 6 m3/h [bis 10m3/h] 81,00 € bis 20 m3/h [bis 32m3/h] 108,00 € Verbundzähler 162,00 € Kalkulationszeitraum: 01.07.2023 bis 30.06.2027
Versorgungsgebiet: Holzheim, Neuhausen
Abrechnungszeitraum: 01.07.-30.06.
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Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung
Berechnungsgrundlage
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Holzheim vom 30.04.2025
(1) Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt für den Besuch der Kinderkrippe bei einer vereinbarten Betreuungszeit von täglich:
Betreuungszeit Betrag
> 3-4 Stunden 190,00 €
> 4-5 Stunden 200,00 €
> 5-6 Stunden 215,00 €
> 6-7 Stunden 225,00 €
> 7-8 Stunden 240,00 €
> 8-9 Stunden 250,00 €
> 9-10 Stunden 260,00 €
(2) Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt für den Besuch der Übergangsgruppe bei einer vereinbarten Betreuungszeit von täglich:
Betreuungszeit Betrag
> 3-4 Stunden 145,00 €
> 4-5 Stunden 155,00 €
> 5-6 Stunden 170,00 €
> 6-7 Stunden 180,00 €
> 7-8 Stunden 195,00 €
> 8-9 Stunden 205,00 €
> 9-10 Stunden 215,00 €
(3) Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt für den Besuch des Kindergartens bei einer vereinbarten Betreuungszeit von täglich:
Betreuungszeit Betrag
> 3-4 Stunden 120,00 €
> 4-5 Stunden 130,00 €
> 5-6 Stunden 145,00 €
> 6-7 Stunden 155,00 €
> 7-8 Stunden 170,00 €
> 8-9 Stunden 180,00 €
> 9-10 Stunden 195,00 €
(4) Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt für den Besuch der Schulkindbetreuung bei einer vereinbarten Betreuungszeit von täglich:
Betreuungszeit Betrag
> 1-2 Stunden 95,00 €
> 2-3 Stunden 105,00 €
> 3-4 Stunden 120,00 €
> 4-5 Stunden 130,00 €
> 5-6 Stunden 145,00 €
(5) Die Benutzungsgebühr beträgt für den Besuch der Ferienbetreuung pro Ferienwoche bei einer vereinbarten Betreuungszeit von täglich:
Betreuungszeit Betrag
07:00-13:00 Uhr 35,00 €
07:00-16:00 Uhr (freitags bis 14:00 Uhr) 42,00 €
(6) Für jedes Kind werden monatlich Spielgeld in Höhe von 5,00 € und Getränkegeld in Höhe von 5,00 € zusätzlich zur Nutzungsgebühr fällig.
(7) Die Gebühr für die Änderung der Buchungszeit beträgt 10,00 € je Umbuchung. Davon ausgenommen sind Umbuchungen jeweils zum 01.09. eines Jahres.
(8) Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr werden die Gebühren gem. Absatz 3 und Absatz 6 bis zu einer Gesamthöhe von 100,00 € aufgrund Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG ab dem 01.09. des Kalenderjahres erlassen, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen von den Eltern getragen werden. Diese Regelung besteht bis zur Einschulung des Kindes. Für die Betreuung vor dem 01.09. des genannten Kalenderjahres werden die Gebühren gem. Absatz 3 und Absatz 6 grundsätzlich fällig.
(9) Kinder sind grundsätzlich pünktlich abzuholen. Maßgeblich sind die im Betreuungsvertrag festgesetzten Buchungszeiten. Für die Überschreitung der Buchungszeit, die nicht durch einen Notfall verursacht wird, entsteht pro angefangene Viertelstunde ein Elternbeitrag in Höhe von 10,00 €, welcher in Rechnung gestellt wird.
§ 5
Essensgebühren
(1) Das Mittagessen ist in der Benutzungsgebühr nach § 4 nicht enthalten. Bei Inanspruchnahme des Mittagessens in der Kindertageseinrichtung wird die Essensgebühr pauschal monatlich zusammen mit den Betreuungsgebühren erhoben. Die Pauschale beinhaltet die Personalkosten, den Wareneinkauf, die Betriebskosten sowie die Investitionskosten. Die Kalkulationsbasis wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und bei Bedarf fortgeschrieben. Die Essenspauschale wird für 12 Monate erhoben, Schließtage wurden bei der Kalkulation berücksichtigt. Dies bedeutet, dass es keine Rückerstattung für die Wochen gibt, in denen die Einrichtung geschlossen hat. Die Abrechnung erfolgt im jeweiligen Monat, nach Anzahl der gebuchten Mittagessen und unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme.
(2) Die entsprechenden Essenstage sind durch die Gebührenschuldner zum Beginn des Betreuungsjahres zu buchen. Eine Änderung der Anzahl der Essenstage kann nur in Verbindung mit einer entsprechenden Änderung der Buchungszeit erfolgen.
(3) Folgende Gebühren fallen für die Buchung des Mittagessens an:
- 1 Tag/Woche: 15,00 €
- 2 Tage/Woche: 30,00 €
- 3 Tage/Woche: 45,00 €
- 4 Tage/Woche: 60,00 €
- 5 Tage/Woche: 75,00 €
(4) Die Pauschale für das Mittagessen wird auch in vollem Umfang fällig, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung während des gesamten Monats nicht besucht wurde und das Kind im Voraus von der Verpflegung abgemeldet worden ist.
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Friedhofsgebühren
Grabgebühren
Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für:
- ein Einzelgrab für Kinder 28,00 €
- ein Urnenwahlgrab 55,00 €
- ein Urnenbaumgrab 58,00 €
- ein Urnengemeinschaftsgrab 67,00 €
Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einem Familiengrab beträgt bei erstmaliger Nutzung pro Jahr:
- für 1 Grabstelle für bis zu 2 Bestattungen 49,00 €
- für 2 Grabstellen für bis zu 4 Bestattungen 110,00 €
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird für jedes weitere Jahr ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.