Steuern, Gebühren & Beiträge
Im Folgenden finden Sie Informationen zu den gemeindlichen Steuern, Gebühren und Beiträgen.
Steuerart Hebesatz
Grundsteuer A 320 v. H.
Grundsteuer B 310 v. H.
Gewerbesteuer 320 v. H.
(Stand: 01.20.2018)
Die Grundsteuern werden auf den im Inland liegenden Grundbesitz erhoben und fließen in vollem Umfang den Gemeinden und Landkreisen (bei gemeindefreien Gebieten) zu, denen die Liegenschaften zuzuordnen sind. Unterschieden wird zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Grundsteuer A) sowie unbebauten und bebauten Grundstücken, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (Grundsteuer B). Entscheidend für die Höhe der Steuer sind Beschaffenheit und Wert des Grundstücks. Der jeweilige Steuermessbetrag wird durch die Finanzämter festgesetzt.
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung)
In ihrer Sitzung vom 16.11.2009 hat die Gemeinde Holzheim beschlossen, zu viel erhobene Umsatzsteuer für Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen zurück zu erstatten.
Das oberste deutsche Finanzgericht hat entschieden, dass für das Legen der Wasserleitungen einschl. Wasserhausanschlüsse ebenso wie für die Lieferung von Wasser der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist.
Die in den Jahren 2000 bis 2009 zu viel bezahlte Umsatzsteuer aus den Bescheiden für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung (Herstellungsbeiträge) und aus den Bescheiden über die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) werden deshalb ab sofort auf Antrag zurück erstattet.
Für die Erstattung kann ein Antrag gestellt werden, wenn
- Sie in den Jahren 2000 bis 2008 von der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen einen Bescheid über Herstellungsbeiträge, sowie für Kostenerstattungen für die Herstellung bzw. Reparatur von Wasserhausanschlüssen erhalten haben und in diesem ein höherer Steuersatz als 7 % ausgewiesen ist,
- Sie nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Erstattungsberechtigt ist nur der Adressat des ursprünglichen Bescheides.
Der Antrag auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer ist im Rathaus in Pfaffenhofen, Kirchplatz 6, Zimmer 17 erhältlich. Er wird auf Anforderung zugeschickt oder kann im Internet auf der Website der Gemeinde Holzheim heruntergeladen werden.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen, Kirchplatz 6, oder per Fax (07302/9600-96), zukommen lassen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen der Beitragsstelle bei der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffenhofen unter der Telefonnummer 07302/9600-22 bzw. -23 zur Verfügung.
Download:
Download:
Gefäßgröße | Preis | Besonderheiten |
60 Liter | 34,20 € | |
80 Liter | 45,90 € | |
120 Liter | 68,70 € | |
240 Liter | 137,40 € | |
1.100 Liter | 629,70 € | |
70 Liter | 6,20 € | pro Abfallsack |
Bauschutt 250kg | 25,00 € |
Abrechnungszeitraum: 01.01.-31.12.
Die Gebühren werden je Quartal bei 14-tägiger Leerung fällig.
14-tägig, Donnerstag, ungerade Kalenderwoche, Beginn der Abholung: 6.00Uhr
Meldung Wasserzählerstand
Sie können den Stand ihres Wasserzählers online unter folgendem Link melden:
Meldung Wasserzählerstand online
Bitte beachten Sie, dass der Benutzername und das Passwort auf Ihrem Schreiben zur Abgabe des Wasserzählers aufgedruckt ist.
Download:
Verbrauchsgebühr je m3: 2,25 € + 7% MWSt
Grundgebühr im Jahr:
Nenngröße des Wasserzählers [Dauerdurchfluss Q3] | Preis (ohne MWSt) | |
bis 2,5 m3/h [bis 4m3/h] | 54,00 € | +7 % MwSt |
bis 6 m3/h [bis 10m3/h] | 72,00 € | +7 % MwSt |
bis 20 m3/h [bis 16m3/h] | 98,00 € | +7 % MwSt |
Verbundzähler [über 16m3/h] | 189,00 € | +7 % MwSt |
Gebühr für Bauwasser: (je m3 umgebauter Raum gemäß Bauantrag) | 0,08 € | +7 % MwSt |
Gebühren gültig ab: 01.07.2019
Versorgungsgebiet: Holzheim, Neuhausen
Abrechnungszeitraum: 01.07.- 30.06.
Wasserhärte:
> der „deutsche Härtegrad” = dH ist in Holzheim 15,2 (wie in Neu-Ulm) = HART
Mitteilung gem. Auskunft SWU am 14.08.2019
Verbrauchsgebühr:
Art des Abwassers | Preis je m 3 |
a) Schmutzwasser und Niederschlagswasser | 3,75 € |
b) Schmutzwasser ohne Niederschlagswasser | 3,02 € |
Grundgebühr im Jahr:
Schmutzwasser und Niederschlagswasser bei Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße
Nenngröße des Wasserzählers [Dauerdurchfluss Q3] | Preis (inkl. 7% MWSt) |
bis 2,5 m3/h [bis 4m3/h] | 54,00 € |
bis 6 m3/h [bis 10m3/h] | 81,00 € |
bis 20 m3/h [bis 16m3/h] | 108,00 € |
Verbundzähler [über 16m3/h] | 162,00 € |
Grundgebühr im Jahr:
Schmutzwasser ohne Niederschlagswasser bei Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße
Nenngröße des Wasserzählers [Dauerdurchfluss Q3] | Preis (inkl 7% MWSt) |
bis 2,5 m3/h [bis 4 m3/h] | |
bis 6 m3/h [bis 10 m3/h] | |
bis 20 m3/h [bis 16 m3/h] | |
Verbundzähler [über 16 m3/h] |
Gebühren gültig ab: 01.07.2011
Versorgungsgebiet: Holzheim, Neuhausen
Abrechnungszeitraum: 01.07.-30.06.
Grabgebühren
Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für:
- ein Einzelgrab für Kinder 23,76 €
- ein Urnenwahlgrab 19,80 €
Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einem Familiengrab beträgt bei erstmaliger Nutzung pro Jahr:
- für 1 Grabstelle für bis zu 2 Bestattungen 36,00 €
- für 2 Grabstellen für bis zu 4 Bestattungen 90,00 €
Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird für jedes weitere Jahr ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
Bestattungsgebühren
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 200,00 €.
- Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt 82,00 €.
- Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Bestattung 321,20 € (Kinder) bzw. 584,00 € (Erwachsene).
- Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne beträgt 175,20 €.
- Die Gebühr für die Tieferlegung eines Grabes beträgt 146,00 €.
Sonstige Gebühren
Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 20,00 €.
Die Gebühr für die Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabmals samt Einfassung beträgt 20,00 €.
Die Gebühren für eine Berechtigungskarte zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof (gem. § 7 Abs. 1 Friedhof- und Bestattungssatzung) betragen:
- bei Zulassung gewerblicher Arbeiten für die Dauer eines Jahres: 51,00 €
- für eine Einzelgenehmigung: 15,00 €
Die Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes für Zwecke der Leichenöffnung einschließlich Reinigung beträgt 256,00 €.
(5)Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse gem. der Friedhofs-/Bestattungssatzung beträgt 20,00 €.
Für sonstige Leistungen, die hier nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.