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Aus der Sitzung vom 25.02.2026

Ausbau und Nutzungsänderung des Dachgeschosses auf dem Grundstück Flur Nr. 48 Gemarkung Holzheim

Das Vorhaben befindet im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortskern Holzheim“.

Das bisher nicht bewohnte Dachgeschoss soll durch den Ausbau zur Wohnraumerweiterung dienen. Ferner soll die Garage teilweise ebenfalls zum Wohnraum umgenutzt werden. Außerdem entsteht in der bisherigen Garage ein Technikraum. Durch den Ausbau erhöht sich die Firsthöhe um 26 cm. Im OG wird die Raumaufteilung geändert. Zusätzlich wird eine Stahl-Außentreppe als separater Zugang in das OG angebracht.

Dem Ausbau und der Nutzungsänderungen wurde zugestimmt.

 

Anbau auf dem Grundstück Flur-Nr. 811/1 Gem. Holzheim

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Wohngebiet am Kadeltshofer Weg“.

Geplant ist eine Wohnraumerweiterung im EG und OG des bestehenden Einfamilienhauses. Durch den Anbau entfällt ein bisheriger Stellplatz, der neu auf dem Grundstück wieder hergestellt wird.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht vollständig eingehalten. Lt. BBP sind nur Dachneigungen von 15° - 45° zulässig, außer bei untergeordneten Nebengebäuden. Da es sich bei dem geplanten Anbau nicht um ein untergeordnetes Nebengebäude handelt, ist hierfür eine Befreiung erforderlich, der jedoch zugestimmt werden konnte und dem Anbau damit nichts entgegensteht. 

 

Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 40/5 Gem. Holzheim

Das Vorhaben befindet sich gem. Flächennutzungsplan teilweise auf einer Grünfläche und teilweise auf einer gemischten Baufläche. Es liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortskern Holzheim“. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche wird jedoch nicht überbaut. Bereits in der GR-Sitzung am 25.06.2025 wurde das Gremium zu der geplanten Bebauung des größeren, innenliegenden Grundstücks mit vier Einfamilienhäusern informiert. 

Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen, nicht unterkellerten Einfamilienhauses. Der Neubau wird mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 20° ausgeführt. Ferner ist eine Doppelgarage mit Flachdach geplant. 

Alle Leitungen, sowie die Zufahrt ist von der Steinheimer Straße über die privaten Grundstücke Flur-Nr. 36/10 und 40/8 Gem. Holzheim geplant. 

Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des BBP werden beantragt:

  • Lt. Bebauungsplan nur I + D zulässig (hier 2 Vollgeschosse)

  • Reduzierung der Dachneigung auf 20° statt 38° - 48°

  • Dachfarbe lt. BBP nur rot / rotbraun zulässig

     

Bei zwei benachbarten Wohngebäuden im Norden und innerhalb des BBP wurden bereits

Befreiungen für zwei Vollgeschosse und für ein flachgeneigtes Satteldach erteilt, daher wurde dem Neubau mit den genannten Befreiungen bzgl. der Geschossigkeit, der Dachneigung, sowie der Dachfarbe das gemeindliche Einvernehmen zu erteilt.

 

Neubau eines Saunahauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 28 Gem. Holzheim

Das Bauwerk befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortskern Holzheim“. 

Anhand der vorliegenden Luftbilder steht ein Gebäude bereits seit dem Jahr 2021. Eine Genehmigung hierfür liegt nach Prüfung der Verwaltung nicht vor. 

Das Saunahaus hat eine Fläche von 9,15 m x 5,31 m. Die max. Höhe beträgt 2,86 m. Das Gebäude wurde mit einem Flachdach errichtet.

Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des BBP werden beantragt:

  • Flachdach statt Satteldach mit einer DN von 38° - 48°

  • Dachfarbe dunkel statt rot / rotbraun

  • Die im BBP festgesetzte Grünfläche wurde überbaut)

Bislang wurden keine Befreiungen für die Überbauung der festgesetzten Grünflächen im

gesamten Ortsgebiet von Holzheim und Neuhausen erteilt. Eine Auflösung der Grünflächen ist nicht vorgesehen und wird auch in Zukunft nicht möglich sein, daher konnte der nachträglichen Genehmigung des Saunahauses nicht zugestimmt werden. Ferner wurden die Befreiungen bzgl. der Dachform/Dachneigung, der Dachfarbe und der Überbauung der Grünfläche ebenfalls nicht erteilt.

 

Zweckverband gemeindliche Datenverarbeitung im Landkreis Neu-Ulm;

Auflösung und Rückübertragung der Aufgaben an die Mitgliedsgemeinden

Bereits in der Januarsitzung wurde die grundsätzliche Auflösung des Zweckverbandes beschlossen. Das soll in 3 Phasen erfolgen:

 

Phase 1: Rückübertragung der Aufgaben (bis 31.12.2026)

Alle operativen Aufgaben des Zweckverbandes werden vollständig auf die Mitgliedsgemeinden 

oder externe Träger übertragen.

 

Phase 2: Organisatorische und technische Abwicklung (01.01.2027 ff.)

Der Zweckverband bleibt als Rechtsträger bestehen und wickelt z. B. Personalangelegenheiten, Serverrückbau, Archivierung, Vertragsbeendigungen, Mietrückgaben und Schlussabrechnungen ab.

 

Phase 3: Formelle Auflösung

Nach vollständigem Abschluss aller Abwicklungsmaßnahmen erfolgt der formelle Auflösungsbeschluss und die Anzeige bei der Rechtsaufsicht. 

 

Für eine rechtkonforme Abwicklung sind folgende Beschlüsse erforderlich:

  1. Der Gemeinderat stimmt der Rückdelegation der vom Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben auf die Mitgliedsgemeinden zum 31.12.2026 zu. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, einer eventuell geringfügigen Abweichung des Termins der Rückdelegation zuzustimmen.
  1. Der Gemeinderat stimmt der Auflösung des Zweckverbandes gemäß § 30 der Verbandssatzung zu. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, in der Verbandsversammlung entsprechend abzustimmen.
  1. Die Auflösung erfolgt im Rahmen eines geordneten Abwicklungsverfahrens.
  1. Damit geeignetes Personal aus den Mitgliedsgemeinden im Namen des Zweckverbandes tätig werden kann, um übertragene Aufgaben bereits vor der Rückdelegation sachgerecht bearbeiten zu können, ist eine entsprechende Zweckvereinbarung abzuschließen. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, diese Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.

 

Im Anschlussfand eine nichtöffentliche Sitzung statt.

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