Aus der Sitzung vom 12.11.2025

Bürgerbegehren Holzheim "Kein Standort für eine Großwärmepumpe am Brühlweg!" - Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Am Montag, 20.10.2025 wurden von den Vertretern des Bürgerbegehrens die Unterschriftslisten eingereicht.
Die Verwaltung hat unverzüglich nach Einreichung der Listen mit der Prüfung der Unterschriften begonnen. Insgesamt haben sich 330 Personen auf den Unterschriftslisten eingetragen. Die Prüfung hat insgesamt 323 gültige Unterschriften ergeben. 7 Unterschriften waren ungültig. Damit waren die notwendigen 157 Unterschriften (10% von 1.563 Wahlberechtigten) erreicht.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens, zu entscheiden (Art. 18 a Abs. 8 Gemeindeordnung –GO). Die Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die sich ausschließlich an rechtlichen Maßstäben orientieren muss. Darüber hinaus steht dem Gemeinderat bei seiner Zulässigkeitsentscheidung keinerlei Ermessensspielraum zur Verfügung. Die Entscheidung ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.
Auf Grund der juristischen Komplexität und der Notwendigkeit, ein Bürgerbegehren rechtlich einwandfrei zu behandeln, ist die Beauftragung einer Anwaltskanzlei zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit unumgänglich. Das Gutachten von Herrn Dr. Lipinski sagt aus, dass bei dem eingereichten Bürgerbegehren aufgrund einer Vielzahl an Fehlern von der Rechtswidrigkeit des Begehrens auszugehen ist.
Dafür sprechen insbesondere:
- die unbestimmte Fragestellung
- eine inhaltlich fehlerhafte und irreführende Begründung,
- sowie Fehler im Zusammenhang mit der Vertretungsregelung,
- die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeformulierung,
- fehlerhaft Änderungsermächtigung,
die jeweils nicht heilbar sind und auch bereits einzeln zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens führen würden.
Im Rechtsgutachten wird dem Holzheimer Gemeinderat daher empfohlen das Bürgerbegehren für rechtlich unzulässig zu erklären.
Sollte der Gemeinderat das Bürgerbegehren wider Erwarten und unter Verkennung der geltenden Rechtslage für rechtlich zulässig erklären, wäre der Bürgermeister gemäß Art. 59 Abs. 2 Gemeindeordnung GO zur Beanstandung eines solchen Beschlusses verpflichtet. Die Kommunalaufsicht kann ferner auch direkt nach Art. 112 GO BY eingreifen.
Mit 11:2 Stimmen wurde das Bürgerbegehren für rechtlich unzulässig erklärt.
Der Tagesordnungspunkt 2 entfiel, da mit dieser Entscheidung kein Termin für den Bürgerentscheid festgelegt werde müsste.
Innenentwicklungskonzept im Rahmen einer einfachen Dorferneuerung
Nach der Erarbeitung des Gemeindeentwicklungskonzeptes möchte sich die Gemeinde mit der Innenentwicklung der beiden Ortsteile Holzheim und Neuhausen auseinandersetzen. Der Gemeinderat hat sich dazu in einem Seminar die Möglichkeiten eines Innenentwicklungskonzeptes (IEK) erläutern lassen. Im Rahmen dieses Seminars wurden die möglichen Schwerpunkte und Entwicklungsziele der Gemeinde Holzheim erarbeitet und konkrete Leistungsbausteine für ein Innenentwicklungskonzept angedacht.
Die geschätzten Kosten für dieses Vorhaben belaufen sich auf 150.000 € bei einer Forderung von bis zu 120.000 €. Damit schaffen wir uns die Möglichkeit Fördermittel für öffentliche Maßnahmen in Höhe von ca. 800.000 € zu realisieren und schaffen einen Anreiz für Privatmaßnahmen, z.B. die Sanierung von alten Hofstellen, wie es im Gemeindeentwicklungskonzept angeregt wurde.
Der Gemeinderat beschloss vorbehaltlich der Finanzierung im nächsten Haushalt, die Erarbeitung eines Innenentwicklungskonzeptes (IEK) auszuschreiben.
Fertigstellung der Außenanlage südwestlich der Schulturnhalle
Im Zuge der Baumaßnahme Neubau und Erweiterung des Kindergarten Pusteblume steht die Fertigstellung der Außenanlage: Parkplatz, Feuerwehrstellfläche und Zufahrt an.
Ursprünglich geplant war die Fertigstellung erst mit dem zweiten Bauabschnitt. Da nun vor Ort
geprüft und beschlossen wurde, die Baustellenandienung nicht im zweiten Bauabschnitt über die bisherige Zufahrt, sondern über das nordwestliche Grundstückstor an der Leibi einzurichten, kann der Bereich Mitarbeiterparkplatz, Feuerwehrstellfläche und Zufahrt fertiggestellt werden.
Unser beauftragter Architekt Herr Nitzl vom Büro Heim & Nitzl hat hierzu eine Kostenaufstellung mit Übersichtsplan erstellt und zwei Varianten des Fußweges für die Mitarbeiter des Kindergartens aufgeführt.
Für die Fertigstellung der gesamten Flächen mit gepflastertem Fußweg der Mitarbeiter entstehen Gesamtkosten von 37.900,00 €. Die erforderlichen Geldmittel sind nicht im Haushaltsplan 2025 berücksichtigt, sind aber durch die bisherigen Einsparungen gedeckt!
Die Umsetzung wurde einstimmig beschlossen.
Aufwandsentschädigung für die Wahlhelfer bei der Kommunalwahl am 08.03.2026
Am 08.03.2026 werden die nächsten Kommunalwahlen (Bürgermeister/in, Gemeinderat und Kreistag) stattfinden. Sollte bei der Bürgermeisterwahl eine Stichwahl erforderlich werden, würde diese am 22.03.2026 stattfinden.
Wir benötigen wieder viele ehrenamtliche Helfer für die Durchführung und Auszählung der Wahlen.
Voraussichtlich wird es in Holzheim zwei Urnenwahllokale und drei Briefwahllokale mit jeweils acht Wahlhelfern geben.
Die Wahlhelfer erhalten für ihren Einsatz eine Entschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Bei den letzten Kommunalwahlen im Jahr 2020 betrug die Entschädigung 70,00 EUR.
Aufgrund der komplexen Auszählung und des hohen Zeitaufwands wurde eine Entschädigung von 100,00 EUR beschlossen.
Zusätzlich wird ein Betrag in Höhe von 20,00 EUR für die Teilnahme an der Wahlschulung ausbezahlt werden, um die Helfer zur Teilnahme zu motivieren und auch diesen Zeitaufwand zu honorieren.
Da es sich bei den Wahlen am 08.03.2026 um verbundene Wahlen (Gemeindewahlen und eine Landkreiswahl) handelt, übernimmt der Landkreis die Hälfte der Ausgaben für das Erfrischungsgeld.
Sollte es mehrere Bürgermeisterkandidaten geben, könnte eine Stichwahl am 22.03.2026 erforderlich werden. Da diese Wahl wesentlich einfacher auszuzählen ist, wurde eine Entschädigung von 50,00 EUR beschlossen. Dieser Betrag wurde auch bei der nicht-turnusgemäßen Landratswahl im Jahr 2024 festgesetzt, die vom Aufwand her vergleichbar ist.
Im Anschlussfand eine nichtöffentliche Sitzung statt.