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Aus der Sitzung vom 21. Januar 2026

Nachtbuslinie Weißenhorn – Ulm
 

Seit 2011 wurden zwei Nachtbusfahrten auf der Linie 78 zwischen Ulm und Weißenhorn von Samstag auf Sonntag eingerichtet, die zu 50% vom Landkreis und zu 50% von Weißenhorn, Pfaffenhofen und Holzheim getragen wurde.

Die Hinfahrten starteten jeweils um 23:45 und 01:30 Uhr in Weißenhorn nach Ulm (ZOB) mit Halt auch in Holzheim und Neuhausen gegen 24:00 und 02:00 Uhr.

Die Rückfahrten von Ulm ZOB nach Weißenhorn starteten um 00:30 und 02.30 Uhr mit Halt in Neuhausen und Holzheim gegen 01:00 und 03:00 Uhr.

Bereits seit dem Jahr 2024 wurde die spätere Fahrt mangels Nachfrage von der Fa. BBS – Nachfolger Fa. Oster – gestrichen.

Von den Kosten für die zusätzliche Fahrt in Höhe von 250 € (netto) übernimmt der Landkreis Neu-Ulm bisher 50 Prozent. Die andere Hälfte teilen sich die drei beteiligten Kommunen zu gleichen Teilen.

Dies bedeutet für die Gemeinde Holzheim jährliche Kosten von ca. 2.100 €.

Aufgrund der anstehenden Neuvergabe von ÖPNV-Leistungen zum 01.01.2027 hat der Landkreis nachgefragt, ob weiterhin Interesse besteht, wobei der Landkreis von stark steigenden Kosten ausgeht.

Eine Fahrgastzählung am 13.12.2025 hat ergeben, dass keine Fahrgäste aus Holzheim zu verzeichnen waren. Insgesamt nutzten nur zwei Personen aus den drei beteiligten Kommunen an diesem Tag das Nachtbusangebot.

Die Verwaltung weist auf ein paralleles Angebot der Linie 7 (Pfiffibus) hin:

• Abfahrt ZUP 23:07 Uhr– Ankunft Neuhausen und Holzheim gegen 23:19 Uhr

• Abfahrt ZUP 00:07 Uhr – Ankunft in Neuhausen und Holzheim gegen 00:19 Uhr

Vor dem Hintergrund der sehr geringen Nachfrage, dass alternative Angebote bestehen und kosteneffizientere Mobilitätsoptionen zur Verfügung stehen, entschied der Gemeinderat, die bisherige Beteiligung an der Nachtbuslinie künftig nicht fortzuführen.

Als flexible und bürgernahe Alternative wurde im Beratungsgespräch nochmal der Pfiffibus hervorgehoben: Dieses ergänzende ÖPNV-Angebot im Landkreis Neu-Ulm fährt abendlich, samstags, sonn- und feiertags und ist auf die Ankünfte der Züge im DING-Netz abgestimmt. Dabei können Fahrgäste ohne Voranmeldung an größeren Bahnhöfen wie Weißenhorn einsteigen oder bei Bedarf eine Fahrt über die DING-Fahrplanauskunft oder die DING-App buchen. 

Pfiffibus-Fahrpläne und weitere Infos:
https://www.ding.eu/Pfiffibus (Fahrpläne, Buchungsinfos und Bediengebiete des Pfiffibus) 

Bitte nutzen Sie dieses flexible Angebot zur besseren Anbindung in den Abend- und Wochenendzeiten.

 

Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord" und Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren

Nördlich der Gemeinde Holzheim soll ein Gewerbegebiet für zwei Gewerbebetriebe entstehen. Die Fläche liegt im planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens ist daher die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich.

Das vorliegende Verfahren wird gem. § 10 BauGB im Regelverfahren durchgeführt. Es sind dabei zwei Verfahrensschritte gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB notwendig. 

Das überplante Gebiet liegt im nördlichen Bereich der Gemeinde Holzheim und wird bislang als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Im Westen ist die Begrenzung eine landwirtschaftliche Hofstelle und im Süden befinden sich ein Aussiedlerhof mit Biogasanlage sowie die Kleingartenanlage der Gemeinde. Nördlich und östlich grenzt die freie Landwirtschaft mit landwirtschaftlich genutzten Flächen an.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Nr. 344/1, 344/2 und 344/3 und einer Teilfläche der Flur-Nr. 345/1 (Feldweg/Zufahrt) der Gemarkung Holzheim. Die Bauleitplanung ist zur Festsetzung eines Gewerbegebiets erforderlich.

(Bild 1)

Da der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Gemeinde auf dem überplanten Gelände Flächen für die Landwirtschaft ausweist, erfolgt im Parallelverfahren eine Änderung des Flächennutzungsplanes, um diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln zu können. Der Umgriff ist dabei größer und umfasst auch potenzielle Erweiterungsflächen westlich des Bebauungsplanes sowie die Biogasanlage südlich davon.

(Bild 2)

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord“ sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes im lt. dargestelltem Umgriff wurde beschlossen. Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Auslegung beauftragt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Bürgerbeteiligung gemäß BauGB ist durchzuführen.

 

Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 619/1 Gemarkung Holzheim

Geplant ist die Errichtung eines nicht-unterkellerten, zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer Fläche von ca. 18 m x 10 m. Der Neubau wird mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30° errichtet. Die Firsthöhe beträgt 9,12 m.

Es sind jeweils zwei Wohneinheiten im EG und OG geplant. Für die insgesamt 4 Wohneinheiten sind 8 Stellplätze erforderlich und werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Stellplatzsatzung ist somit eingehalten.

Das Mehrfamilienhaus überschreitet die im BBP festgesetzte südliche Baugrenze. Der Abstand zur Staatsstraße sollte hier 20 m betragen. Dieses Maß rührt vermutlich von einer Forderung des damaligen Straßenbauamtes zur Einhaltung eines anbaufreien Streifens entlang von Staatsstraßen außerhalb von Ortschaften zum Bau eines Radweges oder zu einer möglichen Veränderung der Trassierung. Zwischenzeitlich wurde die Ortstafel weiter nach Osten versetzt und nach Rücksprache mit dem Staatlichen Bauamt ist zwischenzeitlich ein Abstand von max. 10 m zur Staatsstraße ausreichend. Beim gegenüberliegenden Anwesen beträgt der Abstand ebenfalls nur ca. 10 m und ein Radweg wurde auf der Südseite bereits verwirklicht. Es bestehen außerdem bereits Gebäude, die die Baugrenze im Geltungsbereich des BBP ebenfalls überschreiten. Die Befreiung wurde in der Vergangenheit bereits erteilt.

Damit wurde dem Neubau das gemeindliche Einvernehmen erteilt und der Befreiung zur Überschreitung der südlichen Baugrenze zugestimmt, unter der Voraussetzung, dass das Staatliche Bauamt ebenfalls zustimmt.

 

Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück Flur-Nr. 12/2 Gemarkung Holzheim

Bereits in der Gemeinderatssitzung am 17.09.2025 wurde über die im Betreff genannte Plakatanschlagtafel beraten. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Die Gründe hierfür waren das Nichteinfügen in die nähere Umgebung, die Schaffung eines Bezugsfalls und die Ablenkung des Straßenverkehrs.

Die Prüfung beim Landratsamt hat nun ergeben, dass die geplante Werbetafel den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Ferner stünde die Werbeanlage nicht in Sichtbeziehung zu den umliegenden Baudenkmälern (Kirche, Neuhauser Str. 4). Eine Ortsbildbeeinträchtigung wäre somit nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Ablenkung vom Verkehr sei kein bauplanungsrechtlicher Grund, aus dem das Einvernehmen verweigert werden könne.

Folglich kommt das LRA Neu-Ulm zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist und gibt der Gemeinde Holzheim nochmals die Möglichkeit über das Vorhaben erneut zu beraten und eine Stellungnahme abzugeben.

Trotz der Ausführungen des Landratsamtes ist der Gemeinderat Holzheim der Auffassung, dass die Werbeanlage sehr wohl in Sichtbezug zur Kirche steht, dass das Nichteinfügen in die nähere Umgebung gegeben ist und für Holzheim kein Bezugsfall geschaffen werden soll. 

Desweiteren ist die Werbeanlage entgegen der Bayerischen Bauordnung vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar und führt dadurch zur Ablenkung des fließenden Verkehrs.  Daher wurde die Plakatanschlagstafel erneut abgelehnt.

 

Im Anschlussfand eine nichtöffentliche Sitzung statt.

 

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