Betreff: Neue Gesetzeslage für Energieerzeugung im Landschaftsschutzgebiet - Projekt Wärmenetz und PV-FFA in Holzheim bei Neu-Ulm Von: Juchheim Julia Gesendet: Dienstag, 2. April 2024 16:33 An: Alexandra Endres Betreff: AW: Neue Gesetzeslage für Energieerzeugung im Landschaftsschutzgebiet - Projekt Wärmenetz und PV-FFA in Holzheim bei Neu-Ulm Sehr geehrte Frau Endres, die Aussage der unteren Naturschutzbehörde gilt weiterhin. Dem Bau einer Heizzentrale sowie einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) im Landschaftsschutzgebiet „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ wird aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt. Es sind ausreichend Alternativflächen in der Gemeinde Holzheim vorhanden. Zu diesen Alternativstandorten hat die untere Naturschutzbehörde bereits eine positive Stellungnahme abgegeben. Für die Realisierung der geplanten Heizzentrale im Rahmen eines Bebauungsplans, wäre die Herausnahme der entsprechenden Fläche aus dem LSG erforderlich. Die Zuständigkeit für eine Beantragung liegt bei der Gemeinde. Die Beschlussfassung über die Herausnahme der Fläche aus dem LSG erfolgt durch den Kreistag. Durch eine Herausnahme besteht jedoch die Gefahr, dass es zu negativen Auswirkungen auf benachbarte Flächen sowie zu einer Zersplitterung des Schutzgebiets kommt, daher wird dies aus naturschutzfachlicher Sicht nicht befürwortet. PV-FFA sind im Außenbereich aufgrund der neuen Privilegierung längs von Autobahnen und entlang bestimmter Schienenwege in einer Entfernung von bis zu 200 Metern gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, solange andere öffentliche Belange der Errichtung nicht entgegenstehen und wenn die Erschließung gesichert ist. In diesem Rahmen ist nach wie vor eine Prüfung der Umwelt- und Naturschutzbelange (§ 35 Abs. 3 BauGB) durchzuführen. Speziell in Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen weiterhin erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Verordnung nicht entgegensteht und der Charakter des Gebiets nicht verändert wird. Kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden, sind die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG zu prüfen. Eine Befreiungslage liegt aber insbesondere dann nicht vor, wenn die jeweilige Schutzgebietsverordnung durch die entstehenden Veränderungen des Schutzgebiets (teilweise) „funktionslos“ werden würde. Eine Befreiungslage setzt deshalb voraus, dass das Schutzgebiet in seiner Substanz unberührt bleibt und der Schutzzweck auch weiterhin erreicht werden kann (siehe Hinweise zur „Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ (Stand Dezember 2021) des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr). Daher wird, falls keine Alternativstandorte zur Verfügung stehen, bei PV-Freiflächenanlagen grundsätzlich die Einführung eines Zonierungskonzepts, das geeignete Standorte für die Errichtung der Anlagen ausweist empfohlen. Zuständig für die Erarbeitung von Zonierungskonzepten sind die für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG sind gem. Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 3 BayNatSchG die Landkreise, kreisfreien Gemeinden oder die Bezirke. Die Erstellung eines kartographischen Zonierungskonzepts kann jedoch mit erheblichem personellen und finanziellen Aufwand verbunden sein. Da im vorliegenden Fall, ausreichend Alternativstandorte außerhalb des Landschaftsschutzgebietes zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit auf diese Flächen zurückzugreifen. Die Prüfung einer Befreiungslage sowie die Erstellung eines Zonierungskonzeptes ist somit aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Dr. Julia Juchheim Landratsamt Neu-Ulm Fachbereich 33 Naturschutz und Landschaftsplanung Kantstraße 8 89231 Neu-Ulm