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Information zur Räum- und Streupflicht während der Winterzeit

    Die Winterszeit ist für die Gemeinde Anlass, auf die durch Verordnung den Bürgerinnen und Bürgern auferlegte Räum- und Streupflicht hinzuweisen. Nach der in der Gemeinde Holzheim geltenden Regelung, ist insbesondere Folgendes zu beachten.

     

    Wann muss gestreut und geräumt werden?

    Werktags zwischen                                                               7.00 Uhr und 20.00 Uhr

    Sonn- und Feiertags zwischen                                             8.00 Uhr und 20.00 Uhr

     

    Wie und wie oft?

    Im Rahmen der genannten Zeiten sind die Sicherungsmaßnahmen so oft zu wiederholen, wie es die Niederschläge und Temperaturen zur Vermeidung von Gefahren erfordern. Es darf nur mit geeigneten abstumpfenden Mitteln, wie z.B. Sand und Split gestreut werden. Tausalz darf nur bei besonderer Glättegefahr an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen eingesetzt werden.

     

    Wo?

    Geräumt und gestreut werden müssen befestigte Gehwege in der gesamten Breite und falls keine Gehwege vorhanden sind, Gehbahnen am Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,50 m. Dies gilt auch, wenn ein Grundstück nicht bebaut oder das Haus nicht bewohnt ist, ob ein Zugang oder eine Zufahrt vorhanden ist oder nicht.

    Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, muss auf der gegenüberliegenden Seite keine Gehbahn geschaffen werden, da Fußgänger dazu verpflichtet sind, vorhandene Gehwege zu nutzen.

     

    Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

     

    Wer?

    Grundsätzlich muss der Hauseigentümer, auch wenn er das Haus nicht bewohnt, räumen und streuen. Die Mieter sind hierzu nur dann verpflichtet, wenn dies mit dem Hauseigentümer vertraglich geregelt ist. Hierbei sollte auch geklärt werden, wer die Haftung in einem Schadensfall übernimmt.

     

    Was sind die Folgen bei Verletzung der Räum- und Streupflicht?

    Wer nicht rechtzeitig und ausreichend räumt oder streut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss u. U. mit einer Geldbuße rechnen.

     

    Ereignet sich wegen Glätte ein Unfall, muss der verantwortliche Hauseigentümer oder gegebenenfalls Mieter darüber hinaus für den entstandenen Schaden aufkommen und evtl. Schmerzensgeld zahlen. Dies kann im Einzelfall sehr teuer werden.

     

    Wo gibt es Streugut?

    In Holzheim können Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Holzheim am Bauhof, Kirchstraße 37, 89291 Holzheim, Streugut in haushaltsüblichen Mengen abholen.

     

    Des Weiteren stehen die Streugutbehälter (ab KW 48) an folgenden Plätzen:

    • Hauptstraße, am Dorfkreuz
    • Höhe Hirbishofer Str./Raiffeisen Str.
    • An der Breite in der Nähe des Spielplatzes

     

    Im Ortsteil Neuhausen stehen die Streugutbehälter (ab KW 48) an folgenden Plätzen:

    • Dorfkreuz in der Ortsmitte
    • Ulmer Straße/Moosbergweg
    • Ortsstraße/Neubronner Weg

     

    Sollte eine Nachfüllung notwendig werden, wird gebeten, die Gemeindeverwaltung unter Tel. 07302 - 6383 anzurufen.

     

    Im Interesse der Sicherheit für alle Fußgänger möchten wir Sie gerne bitten, die obigen Hinweise zu beachten.

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