Für die Vorschlagsliste können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Wohnsitz-Gemeinde melden.
Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet oder in Vermögensverfall geraten sind. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).